Auszug aus dem Gesetz "Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
"Mehr Hilfen für Pflegebedürftige vor allem im ambulanten Bereich
- Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.09.2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
- Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.
- Der Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld wird erleichtert.
- Zur Überbrückung von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der ambulanten oder der stationären Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden."
Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag auch für Nachbarschaftshelfer genutzt werden, die keinen Qualifikationsnachweis haben.*
*Hinweis: Es können in den unterschiedlichen Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen!
Bitte jeweils bei der eigenen Pflegekasse/Krankenkasse nachfragen welche Regelungen für das eigene Bundesland gelten!
Stand heute, 02.05.2020, gilt diese Erleichterung bis zum 30.09.2020
Link:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html